Satzung

des Sozialwerks der Kölner Polizei e.V.

in der Fassung vom 20.12.2006

 

§1

Das Sozialwerk der Kölner Polizei e.V. mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung unverschuldet in Not geratener Personen, insbesondere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Polizei und deren Familienangehörige.

Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die Seniorenbetreuung des Polizeipräsidiums Köln.

Ziel des Vereins ist es auch, eine Stärkung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger zur Polizei zu erreichen und Kontakte zu fördern.

 

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§5

Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich.

Der Verein ist zur Entgegennahme von Spenden und Geldbußen berechtigt.

Diese dürfen nur im Sinne des § 1 dieser Satzung verwendet werden.

 

§6

Mitglied des Vereins kann jede Angehörige/jeder Angehöriger sowie alle im Ruhestand befindlichen Beschäftigten der Polizei Köln werden, soweit sie/er bereit ist, den Vereinszweck zu fördern.

Die Mitgliederschaft wird durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand erklärt.

Der Austritt ist ebenfalls dem Vorstand gegenüber schriftlich anzuzeigen.

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

 

§7

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§8

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
  4. die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer

§9

Der Vorstand beruft eine ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Geschäftsjahres ein.

Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder durch einen schriftlichen Antrag beim Vorstand verlangen.

Zur Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. die Wahl des Vorstands
  2. die Entlastung des Vorstands
  3. die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern
  4. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  5. Anträge

Die Vorschläge zur Wahl des Vorstands sollen mündlich durch Zuruf erfolgen.

Die Wahl wird nach dem Grundsatz der Höchststimmzahl vorgenommen. Die Mitgliederversammlung wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende/stellvertretenden Vorsitzenden, eine Kassiererin/einen Kassierer und zwei Besitzerinnen/Beisitzer.

 

§10

Der geschäftsführende Vorstand – im Sinne des § 26 BGB – wird gebildet aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassiererin/dem Kassierer. Hiervon vertreten je zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam, darunter immer die Vorsitzende/der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter.

Die Vorstandssitzung leitet die Vorsitzende/der Vorsitzende bei Abwesenheit seine Vertreterin/sein Vertreter. Ist auch diese/diese verhindert, wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte eine Sitzungsleiterin/einen Sitzungsleiter.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt über die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung, die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, werden seine Aufgaben durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder übernommen. Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder aus, ist der Gesamtvorstand neu zu wählen.

 

§11

Dem Beirat gehören an:

  1. die Behördenleiterin/der Behördenleiter
  2. die Vorsitzende/der Vorsitzende des örtlichen Personalrates
  3. die Direktionsleiterin/der Direktionsleiter ZA
  4. die Schwerbehindertenvertreterin/der Schwerbehindertenvertreter des PP Köln

Der Beirat wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Er übt beratende Funktionen aus und unterstützt in Sonderfällen den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.

 

§12

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung sind zu protokollieren.

Die Niederschriften werden durch die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter und die Protokollführerin/den Protokollführer unterzeichnet.

 

§13

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 9/10 Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, welche zu diesem Zwecke einberufen wurde.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den Polizeisportverein Köln 1992 e.V. und den Polizeichor Köln e.V. von 1902, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätigen Zwecke zu verwenden haben.